Unbefristete kombinierte Erlaubnis
Arbeiten und leben Sie als nicht-europäischer Arbeitnehmer (von außerhalb des EWR + der Schweiz) für einen längeren Zeitraum in Belgien? Dann sind Sie möglicherweise zu einer kombinierte unbefristete Erlaubnis berechtigt. Sind Sie der Ansicht, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen? Beantragen Sie die Arbeitserlaubnis über den Onlinedienst Antragsschalter. Dies erfolgt in der Region oder bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft, in der Sie wohnen.
Die unbefristete kombinierte Erlaubnis ist eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die mit einer unbefristeten Arbeitserlaubnis verbunden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie diese Erlaubnis als Arbeitnehmer, nachdem Sie bereits im Rahmen einer befristeten kombinierten Erlaubnis gearbeitet haben.
- Die Region, in der Sie wohnen, oder die Deutschsprachige Gemeinschaft stellt eine Arbeitserlaubnis aus.
- Diese Arbeitserlaubnis ist unbefristet gültig.
- Sie berechtigt dazu, für jeden beliebigen Arbeitgeber in Belgien zu arbeiten.
- Das Ausländeramt des FÖD Inneres stellt die Aufenthaltserlaubnis aus. Diese berechtigt Sie dazu, sich für Ihre Arbeit in Belgien aufzuhalten.
- Sie müssen diese Aufenthaltserlaubnis dann nur noch jährlich bei der Gemeinde, in der Sie wohnen, verlängern lassen.
- Sie bleibt auch gültig, wenn Sie in eine andere belgische Region oder in die Deutschsprachige Gemeinschaft umziehen.
- Ein Arbeitnehmer, der nachweisen kann, dass er mehrere Jahre mit einer befristeten kombinierten Erlaubnis gearbeitet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete kombinierte Erlaubnis beantragen. Diese Voraussetzungen können je nach Region oder Deutschsprachiger Gemeinschaft, in der der Arbeitnehmer wohnt, unterschiedlich sein.
- Ein langfristig ansässiger Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, der bereits mindestens zwölf Monate ununterbrochen mit einer befristeten kombinierten Aufenthaltsgenehmigung in Belgien gearbeitet hat, kann ebenfalls eine unbefristete kombinierte Erlaubnis beantragen.
Weitere Informationen zu den Bedingungen, Verfahren und vorzulegenden Unterlagen finden Sie auf der Website der zuständigen Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
- Region Brüssel-Hauptstadt
- Flämische Region
- Wallonische Region (außerhalb des Gebiets der Deutschsprachigen Gemeinschaft)
- Deutschsprachige Gemeinschaft
Der Arbeitnehmer nutzt den Onlinedienst Antragsschalter, um eine unbefristete kombinierte Erlaubnis zu beantragen. Die Region, in der er oder sie wohnt, oder die deutschsprachige Gemeinschaft erhält automatisch den kombinierten Antrag.
Weitere Informationen zu den Bedingungen, Verfahren und einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Website der zuständigen Region:
- Region Brüssel-Hauptstadt
- Flämische Region
- Wallonische Region (außerhalb des Gebiets der Deutschsprachigen Gemeinschaft)
- Deutschsprachige Gemeinschaft
Beantragen Sie die kombinierte Erlaubnis unbedingt vor Ablauf Ihrer befristeten kombinierten Erlaubnis oder Ihrer befristeten Arbeitserlaubnis B. Tun Sie dies mindestens zwei Monate im Voraus.
Als Vorsichtsmaßnahme! Reichen Sie Ihren Antrag erst kurz vor Ablauf Ihrer befristeten kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ein? Bitten Sie Ihren derzeitigen Arbeitgeber, ebenfalls eine Verlängerung der befristeten kombinierten Erlaubnis zu beantragen. So haben Sie mehr Sicherheit für den Fall, dass die unbefristete kombinierte Erlaubnis nicht erteilt wird.
Die Bedingungen, Verfahren und die Liste der Dokumente, die Sie einreichen müssen, um als Arbeitnehmer Anspruch auf eine unbefristete kombinierte Erlaubnis zu haben, finden Sie auf der Website der Region, in der Sie wohnen, oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
- Region Brüssel-Hauptstadt
- Flämische Region
- Wallonische Region (außerhalb des Gebiets der Deutschsprachigen Gemeinschaft)
- Deutschsprachige Gemeinschaft
Während des Bewertungsverfahrens
- dürfen Sie weiterhin bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber beschäftigt bleiben,
- vorausgesetzt, Ihre befristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis (kombinierte Erlaubnis) ist noch gültig.
Sobald Sie
- die unbefristete Arbeitserlaubnis der zuständigen Region erhalten haben,
- und Sie den Anhang 49 (Erstantrag) oder Anhang 50 (Verlängerungsanträge für eine kombinierte unbefristete Erlaubnis) bei der Gemeinde abgeholt haben, während Sie auf die Entscheidung des Ausländeramts über Ihren Antrag auf eine kombinierte unbefristete Erlaubnis warten,
dürfen Sie
- entweder weiterhin bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber arbeiten
- oder eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.
Sobald das Ausländeramt die Aufenthaltserlaubnis genehmigt hat, holen Sie Ihre unbefristete kombinierte Erlaubnis bei Ihrer Gemeinde ab. Dieses Dokument ist ein Jahr lang gültig. Das Ausländeramt entscheidet jedes Jahr über die Verlängerung. Als Arbeitnehmer beantragen Sie diese Verlängerung bei der Gemeinde, in der Sie wohnen.
Eine detaillierte Liste der vorzulegenden Dokumente finden Sie auf der Seite kombinierte Erlaubnis auf der Website des FÖD Inneres, Ausländeramt (auf Französisch) (neues Fenster).
Fragen zum Zugang oder zu Rechten
Contact-Center
- Rufen Sie die Nummer +32 2 511 51 51 an.
- Senden Sie eine E-Mail an contactcenter@eranova.fgov.be
Benötigen Sie Hilfe oder Erläuterungen zu den Vollmachten?
- Senden Sie eine E-Mail an idfr@onss.fgov.be
Support für BelgianIDpro
- Senden Sie eine E-Mail an ident@sigedis.fgov.be
Sollten Sie weitere Fragen zur Einreichung oder Bearbeitung Ihres Antrags haben, wenden Sie sich bitte an die Region oder die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Ihren Antrag bearbeitet:
- Flämische Region
- Rufen Sie die Nummer +32 2 553 43 00 an.
- Nutzen Sie das Kontaktformular für Arbeitskarten auf der Website vlaanderen.be (neues Fenster)
- Region Brüssel-Hauptstadt
- Rufen Sie die Nummer +32 2 204 13 99 an (von 9 bis 12 Uhr)
- Senden Sie eine E-Mail an arbeid.eco@gob.brussels
- Wallonische Region
- Rufen Sie die Nummer +32 81 33 43 92 an (von 9.30 bis 12:30 Uhr)
- Senden Sie eine E-Mail an permisdetravail@spw.wallonie.be
- Deutschsprachige Gemeinschaft
- Rufen Sie die Nummer +32 87 87 67 54 an.
- Senden Sie eine E-Mail an arbeitserlaubnis@dgov.be
- Ausländeramt
- Rufen Sie die Nummer +32 2 488 97 41 an.
- Senden Sie eine E-Mail an singlepermit@ibz.fgov.be